EGE gegen Wegebau und für Uhu im Naturschutzgebiet
Stellungnahme der EGE vom 10. April 2006 an Landrat des Kreises Düren (Nordrhein-Westfalen)
Kreisverwaltung Düren
Der Landrat
52348 Düren
10. April 2006
Landschaftsplan Kreuzau/Nideggen
Naturschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis
Abenden"
Änderung des Wegekonzeptes in den Hochkoppelfelsen bei Untermaubach
Sehr geehrter Herr Landrat,
mit Schreiben vom 20. März 2006 und unter dem Aktenzeichen 67/1 672012 haben Sie
dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Gelegenheit gegeben, zu der
beabsichtigten Änderung des Wanderwegenetzes in den Hochkoppelfelsen Stellung zu
nehmen. In diesem Schreiben wird der Anschein erweckt, die angestrebte Änderung
sei mit mir abgestimmt "als Uhu-Beauftragtem" (diese Bezeichnung, ich
wüsste nicht, worauf sie sich stützen könnte, gibt mir Rätsel
auf). Hierzu ist von meiner Seite Folgendes zusagen:
Ich habe der beabsichtigten Änderung weder zum Zeitpunkt seiner Erörterung am 20. Oktober 2005 noch zu einer anderen Zeit, weder als "Uhu-Beauftragter" noch in irgendeiner anderen Funktion zugestimmt und kann mich auch heute nicht mit der beabsichtigten Änderung einverstanden erklären. Aus den folgenden Gründen:
-
Es steht außer Frage und ist im Schrifttum vielfach belegt worden, dass zum
Schutz von Uhubrutplätzen diese in einem Umkreis von mindestens 500 m vor
Betreten geschützt sein sollten, um Störungen einigermaßen
zuverlässig ausschließen zu können.¹
Die beabsichtigte Änderung wird dieser Maßgabe nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der örtlichen Situation dieser Abstand gefahrlos unterschritten werden könnte, sind nicht ersichtlich. - Es ist zwar das Bemühen durchaus anzuerkennen, dass im Gegenzuge zu der Änderung andere Wegstrecken aufgegeben oder gesperrt werden sollen. Dies ändert aber nichts an dem Sachverhalt, dass auch die beabsichtigte Änderung mit der Gefahr einer nachhaltigen Störung des Reproduktionserfolges des Uhus bis hin zur Gefahr einer Aufgabe des Brutvorkommens verbunden wäre. Insoweit steht der Vorschlag wie die bisherige Situation im Gegensatz zu den Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts, welches einen strengen Schutz des Gebietes zumal als Europäisches Vogelschutzgebiet verlangt. Ich möchte deshalb hier noch einmal unmissverständlich darauf hinweisen, dass von Rechts und der Sache wegen im unmittelbaren Bruthabitat alle Wege gesperrt bzw. aufgehoben werden müssen.
- Meines Erachtens ist die Änderung als Eingriff anzusehen, der nicht nur den Zustand des Gebietes verschlechtert, sondern auch die Durchführung einer "Verträglichkeitsprüfung" im Sinne der Art. 6 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG erforderlich macht, so dass Ihre Vorgehensweise bereits aus formalen Gesichtspunkten unzulässig ist.
-
In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass es sich um eines der wenigen
Gebiete handelt, die in Nordrhein-Westfalen überhaupt zum Schutz des Uhus als
Europäische Vogelschutzgebiete geschützt sind. So beträgt der Anteil
der Uhubrutpaare Nordrhein-Westfalens, die in solchen Gebieten geschützt sind,
gemeinschaftsrechtswidrig lediglich 10-14%.²
Hinsichtlich der Konsequenzen des mangelhaften Schutzes verweise ich auf das "begründete Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Bundesrepublik Deutschland", mit dem Deutschland letztmalig aufgefordert ist, diese Missstände umgehend zu beheben (Mitteilung der Europäischen Kommission vom 6. April 2006 Aktenzeichen IP/06/471). Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen, diesen Hintergrund sorgfältig in ihre Überlegungen, die Wegeführung im Bereich der Hochkoppelfelsen zu verändern, einzubeziehen. - Die Änderung würde im Übrigen neue massive Erdbaumaßnahmen in einem bisher unerschlossenen Bereich quer zum Hang und überdies umfangreiche Rodungen in Bereichen erforderlich machen, die in dem Änderungskonzept als Weg gekennzeichnet sind, faktisch aber als Weg zunächst wieder instand gesetzt werden müssten. Das Änderungskonzept ist insoweit auf weiter Strecke eine Scheinverbesserung für die Sache des Naturschutzes.
- Die beabsichtigte Erschließung sowie die damit verbundenen Bauarbeiten würden voraussichtlich das Störungsverbot für streng geschützte Arten des in den Ländern unmittelbar geltenden § 42 Nr. 3 BNatSchG verletzten.
- Die angestrebte Regelung wirft darüber hinaus das Risiko für Personen auf, welche den Weg nutzen, ihrerseits das Störungsverbot des § 42 Nr. 3 BNatSchG zu verletzen. Ausweislich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst dieses Verbot nicht allein vorsätzliches Handeln, sondern alles Handeln, welches die Folgen der Handlung wissentlich in Kauf nimmt. Die angestrebte Regelung ist deshalb schon im Interesse der Rechtssicherheit des Bürgers nicht vertretbar, birgt sie doch die Gefahr, den Bürger zum Gesetzesverstoß verleiten.
¹ - Vgl. z. B. BERGERHAUSEN, W. 1997: Schutz-Zonen für den Uhu.
Eulen-Rundblick 46: 17-20 oder auch DALBECK, L. & W. BREUER 2002: Schutzgebiete
nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie für den Uhu in der Eifel. Natur
und Landschaft 77: 501-506.
² - EGE nach Angaben des Umweltministeriums NRW (Veröffentlichung in
Vorbereitung)
Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V. erlaubt sich dieses Schreiben auch folgenden Stellen zuzuleiten:
Gemeinde Kreuzau
Bezirksregierung Köln
MUNLV
LÖBF
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
BUND-Kreisgruppe DN
NABU-Kreisgruppe DN
Biologische Station im Kreis Düren
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Bergerhausen
Geschäftsführer