Flugsport im Rurtal gefährdet Uhus und Greifvögel
Stellungnahme der EGE vom 8. November 2006 an Landrat des Kreises Düren (Nordrhein-Westfalen)
Kreisverwaltung Düren
Der Landrat
Untere Landschaftsbehörde
52348 Düren
Außenstarts und Landungen mit Hängegleitern und Gleitseglern gemäß § 25 LuftVG in Kreuzau-Obermaubach Az. 67/1 67507 (597/06)
Sehr geehrte Damen und Herren,
unserer Organisation liegt ein so genanntes "Störungsökologisches Gutachten
zur FFH-Verträglichkeit des Gleitschirmsports im Rurtal bei Obermaubach (Gemeinde Kreuzau, Kreis
Düren)" vom 28. Juni 2006 der Firma Viebahn-Sell aus Witten vor.
Wir erlauben uns, Sie hinsichtlich der Bewertung des Gutachtens und des mit ihm in Verbindung stehenden Vorhabens vorsorglich auf folgende Aspekte hinzuweisen. Zugleich bitten wir Sie, diese Stellungnahme den Mitgliedern des Landschaftsbeirates zugänglich zu machen. Eine Kopie dieses Schreibens senden wir an die Höhere Landschaftsbehörde.
- Zur vollständigen Beurteilung von Vorhaben und Gutachten fehlen wesentliche Angaben des Antragstellers. Das betrifft insbesondere Angaben zum Zeitraum, in dem das Gebiet für den Gleitschirmsport genutzt werden soll, sowie zum Umfang der beabsichtigten Nutzung (Anzahl der Nutzer pro Tag, Woche, Monat usw.).
- Der im Gutachten zugrunde gelegte Abstand von 500 m zu EG-Vogelschutzgebieten für den Uhu basiert auf einer Empfehlung des Schrifttums (BERGERHAUSEN 1997¹, DALBECK & BREUER 2002²). Das Gutachten verkennt allerdings, dass dies ein Mindestabstand ist, der im konkreten Anwendungsfall überprüft werden muss, ob er den tatsächlichen Bedingungen des Einzelfalles (insbesondere topografische Verhältnisse und Landnutzung) genügt oder ausgeweitet werden muss. Insoweit ist die im Gutachten vorgenommene Zonierung möglicherweise unzureichend. Zumindest bedarf sie eines Abgleichs mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen.
- Die südlich Schlagstein gelegene Fläche des EG-Vogelschutzgebietes nimmt das Gutachten zwar aus dem Fluggebiet heraus, verzichtet hier aber ohne Angaben von Gründen auf die Beachtung des oben genannten Mindestabstandes. Ein Abstand ist aber gerade hier geboten, weil es sich um eine isolierte kleine Teilfläche des EG-Vogelschutzgebietes handelt, die in besonderer Weise durch den Flugbetrieb störenden Randeinflüssen ausgesetzt wäre. Diese Fläche ist Teil des für den Schutz des Uhus "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebietes", würde infolge der beabsichtigen Nutzung bis an die Gebietsgrenze indessen diese Bedeutung verlieren. Die Bedeutung besteht bisher weniger in der Funktion als Bruthabitat, sondern als Ruf-, Rupf- und Ruheplatz insbesondere für Nichtbrüter, so genannte "Floater", welche für die Population wichtig sind. Zur Bedeutung von nicht zur Brut genutzten Felsen im Jahresverlauf siehe DALBECK & BREUER 2001.³
- Das Gebiet und dessen Umland, welches nach den Vorstellungen des Gutachters für eine Nutzung als Fluggebiet in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. und insoweit während der gesamten Brutzeit in Frage kommen soll, ist Lebensraum einer Vielzahl von Greifvogelarten. Zumindest sind Brutvorkommen folgender Arten nicht ausgeschlossen: Rotmilan, Schwarzmilan, Mäusebussard, Wespenbussard, Habicht, Sperber, Baumfalke, Turmfalke. Alle diese Arten zählen zu den streng geschützten Arten.
- Der Flugbetrieb während der Brutzeit ist mit der .Gefahr massiver Störungen und Schädigungen der oben genannten Arten verbunden. Diese Arten sind ausnahmslos tagaktiv und brüten in offenen Baumnestern. Der Flugbetrieb erfüllt den Tatbestand des absichtlichen Störens während der Brut- und Aufzuchtzeit. Die Störungen sind insbesondere im Falle gefährdeter Arten geeignet, sich auf die Zielsetzung der EG-Vogelschutzrichtlinie erheblich auszuwirken. Die Auswirkungen des Flugsports auf solche Vogelarten sind im Schrifttum vielfach beschrieben worden. Diese Störungen und Schädigungen sind nach den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 BNatSchG sowie Art. 5 der EG-Vogelschutzrichtlinie verboten. Das Antragsvorhaben dürfte kaum die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesen Verboten erfüllen (vgl. § 62 BNatSchG sowie Art. 9 EG-Vogelschutzrichtlinie). Jedenfalls ist im Hinblick auf die Zulässigkeit des Vorhabens mit beträchtlichen artenschutzrechtlichen Schwierigkeiten zu rechnen. Wir dürfen die entsprechenden Kenntnisse über die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie der nationalen Gerichte in Ihrem Hause voraussetzen.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber des Gutachters trotz der geringen Aussicht auf eine Zulässigkeit an dem Vorhaben festhalten sollte, bedarf es einer detaillierten Erfassung der entscheidungserheblichen Brutvogelarten (insbesondere der Greifvögel) nach den hierfür fachlich anerkannten Anforderungen hinsichtlich Abgrenzung des Untersuchungsgebietes, Untersuchungszeitraum, Anzahl der Begehungen und Erfassungsmethodik. Die Erfassungsergebnisse dürften die hier vermutete Gebietsbedeutung für Greifvögel und insoweit auch die dargestellten rechtlichen Hindernisse für eine Zulassung des Vorhabens bestätigen. Insofern ist der Drachen- und Gleitschirmfliegerclub gut beraten, sich die Kosten für weitere Untersuchungen zu sparen und seine Pläne an dieser Stelle aufzugeben.
¹ Bergerhausen, W. (1997): Schutz-Zonen für den Uhu (Bubo bubo). Eulen-Rundblick Nr. 46: 17 - 20.
² Dalbeck, L. - Breuer, W. (2002): Schutzgebiete nach der Europäischen Vogelschutzrichtlinie für den Uhu (Bubo bubo L.) in der Eifel. Natur und Landschaft: 77. Jg. Heft 12: 500-506.
³ Dalbeck, L. - Breuer, W. (2001): Der Konflikt zwischen Klettersport und Naturschutz am Beispiel der Habitatansprüche des Uhus (Bubo bubo). Natur und Landschaft, 75. Jg. Heft 1: 1-7.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wilhelm Bergerhausen
Geschäftsführer