EGE kontra Baumfrevel
Anzeige der EGE vom 27. Juni 2006 an Landrat des Kreises Euskirchen (Nordrhein-Westfalen)
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Untere Landschaftsbehörde
53877 Euskirchen
27. Juni 2006
Anzeige wegen Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz Grünlandparzelle in Mechernich-Lückerath
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Steinkauz zählt zu den besonders geschützten Arten (vgl. § 10 Abs.
2 Nr. 10 BNatSchG).
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es, die Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören.
Verstöße - dazu zählen auch solche infolge fahrlässigen Verhaltens - können nach dem Rechtsrahmen des § 65 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Auf der in Mechernich-Lückerath als Grünland genutzten Grundfläche westlich der L 169 (siehe anliegenden Kartenausschnitt Topografische Karte Nordrhein-Westfalen TK50) befinden sich zwei außerordentlich alte Eichen, welche im vorstehenden Sinne Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätte des Steinkauzes waren. Auf dieser Fläche weiden Pferde, welche an der Rinde dieser Bäume beträchtliche Fraß- und Schälschäden verursachten (siehe beiliegendes Foto vom 21. Juni 2006) und die Bäume zum Absterben brachten, so dass sie vom Steinkauz nicht mehr im vorstehenden Sinne genutzt werden können. Das Fortschreiten der massiven Verbissschäden war für jedermann und nicht etwa nur für einen Baumsachverständigen offensichtlich, so dass sich das Ergreifen von Verbissschutzmaßnahmen für den Grundeigentümer bzw. Pferdehalter hatte aufdrängen müssen. Für Ihre Behörde dürfte es leicht sein, den Grundeigentümer und den Tierhalter in Erfahrung zu bringen.
Wir bringen diesen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hiermit zur Anzeige.
Wir bitten Sie,
- den Rechtsrahmen des § 65 BNatSchG (Bußgeldvorschriften) angemessen auszuschöpfen,
- das Bußgeld nach Möglichkeit für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden,
- den Halter der Tiere bzw. den Grundeigentümer zu Neuanpflanzungen aufzufordern,
- die Durchsetzung dieser Auflagen zu kontrollieren und durchzusetzen,
- uns über das Ergebnis Ihrer Bemühungen in Kenntnis zu setzen.
Bitte berücksichtigen Sie im Falle notwendiger Neuanpflanzungen folgende Hinweise:
- Geeignet sind nur standortheimische Laubbäume, in diesem Fall Eichen.
- Es sollten mindestens fünf neue Bäume gepflanzt werden.
- Zu verwenden sind mindestens dreimal verpflanzte Hochstämme.
- Die Bäume sind standsicher zu verankern.
- Eine Andeckung des Wurzelbereiches mit Mulchmaterial kann die Gefahr des Austrocknens während der Anwuchszeit wesentlich reduzieren.
- Aufgrund der Gefahr durch Verbiss sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.
- Bis zum sicheren Anwuchs der Gehölze sind ausreichende Wässerungen zu veranlassen.
- Erforderlich ist eine mindestens dreijährige Entwicklungspflege, in der Verluste zu ersetzen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Wilhelm Bergerhausen
Geschäftsführer